Honorar

Die Frage, was eine steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist ein im Mandantengespräch oft von beiden Seiten gemiedenes Thema. Ich will auch in dieser Frage eine offene Klärung im ersten Gespräch herbeiführen, damit die Beziehung zwischen Ihnen und mir von Anfang an auf einer vertrauensvollen und kostentransparenten Basis geführt werden kann.

Grundsätzlich gibt es drei Honorierungsmöglichkeiten:

1. Abrechnung nach der gesetzlichen Gebührenordnung: 

Für Steuerberater gibt es gesetzliche Gebührentatbestände (Steuerberatervergütungsverordnung). Die Honorarsätze steigen danach in Abhängigkeit vom Gegenstandswert, während der tatsächlich investierte Zeitaufwand des Beraters nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für gerichtlich anhängige Fälle sind die jeweils einschlägigen Gebühren als gesetzliche Untergrenze sogar vorgeschrieben. Prinzipiell kann man sagen, dass die Steuerberatervergütungsverordnung nur dann sinnvoll zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitsaufwand eines Mandats von vornherein abgeschätzt werden kann.

2. Pauschalhonorar

Als zweite Möglichkeit kommt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren in Betracht. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, dass der Arbeitsaufwand für das konkrete Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann. Pauschalhonorare sind ferner dann möglich, wenn für die alltägliche Beratung – z.B. die telefonische oder kurze schriftliche Beratung – bei einer langjährigen Mandatsbeziehung der gegenseitige Arbeitsaufwand abgeschätzt werden kann und zur Vermeidung von geringfügigen Über- oder Unterschreitungen von vornherein ein monatliches Pauschalhonorar festgelegt wird.

3. Zeithonorar

Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Betracht. Diese Art der Vergütungsvereinbarung stellt bei meinen Beratungen allerdings nicht den Regelfall dar. Wenn beispielsweise ein Unternehmen gegründet, umgestaltet oder liquidiert werden soll oder wenn es um die komplexe Gestaltung einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge geht, sind Pauschalsätze in aller Regel nicht kalkulierbar und Abrechnungen nach den Gebührenordnungen entweder unangemessen niedrig oder aber viel zu hoch. Hier bietet alleine das Zeithonorar eine den Interessen von Mandant und Beratern gleichzeitig gerecht werdende Vergütungsbasis.


Die Höhe unseres Stundensatzes ist primär abhängig 

•    von der Schwierigkeit Ihres Falles
•    seinem Gegenstandswert und
•    dem damit verbundenen Haftungsrisiko meiner Kanzlei.

Ich vereinbare mit Ihnen Stundensätze zwischen 80,00 € und 120,00 € netto. Abgerechnet wird im Viertelstunden-Takt.
Sie erhalten von mir jeden Monat eine fallbezogene Abrechnung, der ein detaillierter Tätigkeitsnachweis beigefügt ist.
Aus diesem geht hervor an welchem Tag welche Tätigkeit in Ihrem jeweiligen Fall erbracht und wie viel Zeit dafür benötigt wurde. Die für mich selbstverständliche Kostentransparenz wird von meinem Mandantenstamm – weil auch heute noch selten anzutreffen – dankbar aufgenommen.

Sonderfall: Erstberatung 

Für meine erste Beratung, in der die steuerlichen Fragestellungen summarisch analysiert und erste Hinweise zur Lösung der Problematik gegeben werden, berechne ich die sogenannte Erstberatungsgebühr, die in den Gebührenordnungen auf € 190,00 netto begrenzt ist, vorrausgesetzt, dass es bei dieser einen Beratung bleibt. Kommt über die Erstberatung hinaus ein Mandatsverhältnis zustande, rechne ich – je nachdem wie mit Ihnen vereinbart – ab.

Zögern Sie nicht, die Honorarfrage offen anzusprechen. Gerade im Fall meiner Honorierung will ich jederzeit offen und vertauensvoll mit Ihnen umgehen, um so beiden Seiten atmosphärische Störungen und unliebsame Überraschungen zu ersparen.